Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Bacher Products GmbH, Lorscher Str. 13, 68642 Bürstadt
Im Folgenden wird die Firma Bacher Products GmbH als Auftragnehmer (AN), der Käufer als Auftraggeber (AG) bezeichnet.
§ 1 – Geltungsbereich/ Vertragsbeziehung
1) Für die Vertragsbeziehung zwischen dem AN und dem AG gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB, auf die an dieser Stelle hingewiesen wird. Sollte der AG entgegenstehende Geschäftsbedingungen stellen, so werden diese nur in den Vertrag miteinbezogen, wenn diese sich entweder inhaltlich mit den hier gestellten AGB decken oder der AN ausdrücklich, schriftlich zugestimmt hat.
2) Der AN ist Verkäufer, der AG ist Käufer. Der AN vertreibt seine Produkte dem AG. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die vom AN erworbenen Produkte entsprechend der Herstellerhinweise und gesetzlicher Regularien verwendet werden. Insbesondere beim Erwerb des Produktes „ArenaWet“ ist für die Planung und Erstellung des Traggrundes, sowie der Installation der AG verantwortlich. Der AG ist ebenfalls dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Wasserqualität den Herstelleranforderungen des Produktes „ArenaWet“ entspricht. Mittel zur Schaffung oder Erhaltung ausreichender Wasserqualität hat der AG aufzubringen und sich dafür gegebenenfalls notwendige Geräte wie Filter und Pumpen gesondert zu besorgen.
3) Die Installation des Produktes „ArenaWet“ erfolgt durch den AG. Der vom AN gegebenenfalls gemachte Verlegeplan dient dem AG hierbei als Orientierung. Der AG hat sich für die Installation und Verlegung notwendige Werkzeuge und Hilfsmittel selbst zu beschaffen.
§ 2 – Schriftformerfordernis
Für von den AGB abweichende Individualabreden zwischen dem AN und dem AG bedarf es zu deren gültigen Einbeziehung in den Vertrag der Schriftform.
§ 3 – Zustandekommen eines Vertrages
1) Die Angebote des AN sind freibleibend (Invitatio ad offerendum). Ein vom AN mit Rechtsbindungswillen abgegebenes Angebot kann innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim AG durch diesen angenommen werden. Geht dem AN keine Annahme innerhalb dieser Frist zu, erlischt das Angebot.
2) Zu einem gültigen Vertragsschluss mit dem AN bedarf es einer ausdrücklichen, schriftlichen und vom AG unterzeichneten Auftragsbestätigung des AN. Unbeantwortete Bestätigungsschreiben führen gerade nicht zu einem Vertragsschluss mit dem AN.
3) Nach Auftragsbestätigung und für den Fall bereits begonnener Lieferung bleibt ein Rücktritt vom Vertrag vorbehalten, wenn eingeholte Kreditauskünfte unbefriedigend sind oder der Anlass besteht, die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer als zweifelhaft zu betrachten.
§ 4 – Produktbeschaffenheit
1) Grundsätzlich unterliegen im Wege der Vertragsanbahnung oder des Vertragsschlusses, ggf. durch Übersendung eines Handmusters, gemachte Angaben bezüglich der Beschaffenheit der Produkte hinsichtlich Maß, Gewicht, Belastbarkeit, Toleranz und Aussehen, möglichen formalen und technischen Änderungen oder Abweichungen im handelsüblichen Toleranzbereich.
2) Eine Mängelrüge aufgrund von Abweichungen zwischen Muster und gelieferter Ware ist ausgeschlossen, sofern die Materialwirkungsweise die gleiche ist. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen sind auch in größerem Maße zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 5 – Preise
1) Unter Vorbehalt über einzelne Punkte eine abweichende Individualabrede zu schließen, gelten unsere Preise in „Euro“, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Porto, Verpackung, Transport- und aller sonstigen Versandkosten.
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2) Die Deklaration „frei Waggon Empfangsstation“, „frei LKW Baustelle“, „frei Schiff Beladestelle“ oder „frei Schiff Entladestelle“, schließen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fracht- und Transportsätze für ein gewähltes Transportmittel in den Preis mit ein.
3) Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial gehen unter dem Punkt „Selbstkosten„ zu Lasten des AG.
§ 6 Lieferung
1) Angegebene Liefertermine sind lediglich Prognosen. Eine Lieferung an einem anderen als dem voraussichtlich prognostizierten Tag ist ausdrücklich möglich.
2) Sämtliche gelieferten Produkte oder Produktteile sind auf dem Lieferschein enthalten.
3) Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Streiks, Aussperrung oder Rohstoffmangel berechtigen den AN zur Hinausschiebung oder Aufhebung der verbindlich übernommenen Lieferverpflichtung.
4) Sofern es dem AG infolgedessen nicht mehr zumutbar ist am Vertrag festzuhalten, wird ihm frühestens nach Ablauf von 14 Tagen seit dem prognostizierten Liefertermin ein Rücktrittsrecht eingeräumt.
5) Die Lieferung kann sich insbesondere aufgrund gesondert in Rechnung gestellter Änderungswünsche des AG verzögern.
6) Der AN ist berechtigt die Lieferung durch einen Nachauftragnehmer ausführen zu lassen. Die Entladung erfolgt durch den AG. Die Lieferung der Ware erfolgt „ab Werk“, soweit nichts anderes vereinbart. Die Versendung der Ware erfolgt auf Kosten des AG.
7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den AG über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde und der Transport mit werkseigenen Fahrzeugen des AN erfolgt. Ware kann auf ausdrücklichen Wunsch des AG auf dem Übersendungsweg versichert werden. Die Kosten für die Versicherung trägt der AG.
8) Die Vereinbarung „frei Baustelle“ oder „frei Verwendungsstelle“ bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch den AN. Der AG trägt die Pflicht sicherzustellen, dass die Anlieferungsstelle dazu geeignet ist, von den voraussichtlichen Anlieferungsfahrzeugen, insbesondere einem beladenen Schwer-LKW, angefahren zu werden. Der AG trägt die Kosten die durch die nicht vertragsgemäße Beschaffenheit der Anlieferungsstelle entstehen.
§ 7 Zahlung
1) Sofern die Auftragsbestätigung kein ausdrückliches Zahlungsziel aufweist, sind die Rechnungsbeträge sofort und ohne Abzug zahlbar. Ein Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Skonti beziehen sich immer nur auf den Nettowarenrechnungsbetrag nach Abzug etwaiger Rabatte, Fracht und sonstiger Nebenkosten. Die Skontierungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum.
2) Der AG hat den Rechnungsbetrag spätestens innerhalb von vier Wochen (28 Tagen) ab Erhalt der Rechnung zu begleichen. Bei ausbleibender oder unvollständiger Zahlung gerät dieser ohne gesonderte Mahnung bei Verstreichen der Frist in Verzug.
3) Grundsätzlich hat die Zahlung in Geld der Währung „Euro“ zu erfolgen. Eine ausnahmsweise Annahme von Schecks oder Wechseln behält sich der AN ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Kosten die dadurch entstehen werden gesondert angerechnet.
4) Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung verrechnet. Bei Verrechnung eingehender Zahlungen mit einer Altforderung werden Skonti grundsätzlich nicht gewährt.
5) Gerät der AG in Zahlungsverzug erhebt der AN grundsätzlich Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno über dem Basiszinssatz. Handelt es sich bei dem AG nicht um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt die Verzinsung 8- Prozentpunkte per anno über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6) Im Falle des Zahlungsverzugs des AG ist der AN berechtigt die Ausführung sonstiger (Teil-) Lieferungen zurückzubehalten, solange nicht der AG nach seiner Wahl Bezahlung bei Übergabe, Vorkasse oder angemessene Sicherheit leistet. Obiges gilt auch für den Fall, dass dem AN nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden die nach seinem Ermessen die Kreditwürdigkeit des AG im Hinblick auf den vereinbarten Lieferumfang beeinträchtigen. Der AN ist berechtigt dem AG eine angemessene Frist zur Erbringung der Bezahlung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu setzten und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
7) Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung durch den AG ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder ausdrücklich durch den AN anerkannt ist. Vorstehendes gilt ebenfalls, wenn sich der AG auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, welches nicht auf dem Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 – Rechte wegen Mängeln / Haftung
1) Der AG hat die Pflicht, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel innerhalb von einer Woche schriftlich zu rügen. Nicht direkt erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Insbesondere beim Produkt „ArenaWet“ hat noch vor Einbringung der Tretschicht ein Testlauf zu erfolgen. Funktioniert das Produkt dabei einwandfrei gilt es als mangelfrei. Erst nach Einbringung der Tretschicht gerügte Leckagen gelten als verspätet gerügt.
2) Die Untersuchung von Produkten, die zum Einbau oder zur Verarbeitung bestimmt sind, hat vor dem Einbau oder der Verarbeitung der Produkte zu erfolgen. Es ist im Anschluss unverzüglich eine Mängelrüge zu erheben. Sofern kein nicht erkennbarerer oder arglistig verschwiegener Mangel vorliegt, gilt die Ware andernfalls als mangelfrei angenommen.
3) Im Rahmen handelsüblicher Grenzen auftretender Bruch von Waren gilt ebenso nicht als Mangel wie handelsübliche Abweichungen von der Bestellmenge.
4) Hat der AN einen Mangel zu vertreten, so obliegt ihm ein Wahlrecht diesen zu beseitigen oder eine Nacherfüllung vorzunehmen. Im Falle der Nacherfüllung trägt der der AN deren Kosten, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Nacherfüllungsort ein anderer als der ursprüngliche Erfüllungsort ist.
5) Im Fall fehlgeschlagener oder verweigerter Nacherfüllung, steht dem AG ein Rücktritts- oder Minderungsrecht zu.
6) Dem AG steht ein Rücktrittsrecht nicht bereits bei lediglich geringfügiger Vertragswidrigkeit zu. Sofern der AG berechtigt vom Vertrag zurücktritt, ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des Mangels ausgeschlossen. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz durch den AG bei gescheiterter Nacherfüllung, verbleibt die Ware grundsätzlich beim AG.
7) Die Haftung des AN für Schäden beschränkt sich auf Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vom AN zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen. Ferner haftet der AN für sonstige, nicht unmittelbar vom Mangel des Liefergegenstandes abhängige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Beruht der Schadensersatzanspruch auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder auf grobem Verschulden eines einfachen Erfüllungsgehilfen, ist der Schadensersatzanspruch in seiner Höhe auf den Ersatz des nach allgemeiner Verkehrsanschauung vorhersehbaren Schaden beschränkt. Keine Haftung besteht gegenüber Unternehmern im Falle leicht fahrlässiger Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle durch den AN fahrlässig verursachten Lieferverzuges, ist die Höhe des Verzugsschadens begrenzt auf 30 % des Warenpreises, der vom AN nicht oder verzögert gelieferten Ware.
8) Hiervon unberührt bleibt die Haftung wegen Verletzung einer ausdrücklich übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen arglistig verschwiegener Mängel. Garantieerklärungen der Vorlieferanten des AN macht dieser sich nicht zu eigen
9) Sofern der AG, die vom AN gelieferte Ware an einen Verbraucher vertreibt, hat er vor Erfüllung etwaiger Ansprüche des Verbrauchers wegen Mängeln dem AN den behaupteten Mangel schriftlich mitzuteilen und die Entscheidung des AN über die Anerkennung des Mangels vor Erfüllung des behaupteten Gewährleistungsschadens abzuwarten. Im Falle der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes durch den AG an einen Dritten, welcher wiederum den Gegenstand an einen Verbraucher verkauft, hat der AG vorstehende Verpflichtung seinem Abnehmer aufzuerlegen.
10) Die Verjährungsfrist der Mängelgewährleistungsrechte beträgt, sofern es sich bei dem AG um einen Unternehmer handelt, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, sofern nicht die Ware bestimmungsgemäß in einem Bauwerk verwendet wurde und durch ihren Mangel dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Kunden des AG gegenüber dem AN verjähren mit den Ansprüchen des Kunden gegen den AG, längstens jedoch nach vier Jahren.
§ 9 – Eigentumsvorbehalt
1.) Bis zur vollständigen Bezahlung aller im Rahmen der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen des AN gegen den AG, bleibt der AN im Eigentum der Ware. Im Falle laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die anerkannte Saldoforderung des AN gegenüber dem AG. Der AN ist bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
2.) Der AN ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Er rechnet den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich der Verwertungskosten – an. Im Falle von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen durch Dritte auf die Vorbehaltsware hat der AG den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und gegenüber dem Dritten auf die Eigentumsrechte des AN hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem AN die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der AG.
3.) Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware darf der AG weiterveräußern, tritt dem AN jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung einschließlich etwaige Saldoforderungen bis zur Höhe der Forderung des AN gegenüber dem AG aus deren Geschäftsbeziehung ab, dies gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne Nachverarbeitung weiterverkauft wird.
4.) Wenn die Ware mit anderen, nicht im Eigentum des AN stehenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird, so erwirbt der AN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung/Verbindung in der Weise, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AG dem AN anteilig Miteigentum überträgt. Bei Weiterveräußerung der neuen Sache tritt der AG dem AN bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der vom AN in Rechnung gestellten Vorbehaltsware ab. Der AG wird unter Widerrufsvorbehalt ermächtigt die abgetretene Forderung für den AN einzuziehen. Der AN behält sich vor, diese Ermächtigung zu widerrufen, wenn der AG säumig in seinen Zahlungsverpflichtungen ist. Im Falle des erfolgten Widerrufs, hat der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekanntzugeben und auch alle sonstigen zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Hiermit wird der AN ermächtigt, den Schuldnern im Namen des AG die Abtretung anzuzeigen. Eine dem AG gewährte Einziehungsermächtigung erlischt, wenn für das Unternehmen des AG ein Insolvenzantrag gestellt wird. Der AN ist dann zum sofortigen Rücktritt und zur Rückforderung seiner Ware berechtigt.
5.) Die oben Formulierten Maßgaben gelten ebenfalls im Falle einer Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder einem Bauwerk des AG oder eines Dritten. Im Falle der Einbringung der Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks des AG oder des Dritten, tritt der AG schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den AN ab.
§ 9 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Lampertheim. Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Lampertheim. Wir behalten uns vor bei dem für unseren Standort Lampertheim örtlich und sachlich zuständigen Gericht zu klagen und verklagt zu werden. Für die Auslegung des Vertrages ist allein deutsches Recht anwendbar.
§ 10 – Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksamen Bedingungen entfallen gänzlich und an deren Stelle treten die nach allgemeinem Recht gültigen Regelungen.
Stand 16.04.2024
Bacher Products GmbH
Lorscher Straße 13
D-68642 Bürstadt
Phone +49 (0) 62 06-13 445
Fax +49 (0) 62 06-59 261