Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Bacher Products GmbH, Lorscher Strasse 13, 68642 Bürstadt
Im folgenden wird die Firma Bacher Products GmbH als Auftragnehmer (AN), der Käufer als Auftraggeber (AG) bezeichnet.
1. Vertragsabschluss: Unsere Angebote sind freibleibend. Der Umfang der beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen richtet sich ausschließlich nach dem von sämtlichen Vertragspartnern unterzeichnete Bestellung oder Auftragsbestätigung und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Bestätigungsschreiben des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Formale und technische Änderungen unserer Produkte behalten wir uns vor. Nach Auftragsbestätigung und für den Fall bereits begonnener Lieferung bleibt ein Rücktritt vom Vertrag vorbehalten, wenn eingeholte Kreditauskünfte unbefriedigend sind oder der Anlaß besteht, die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer als zweifelhaft zu betrachten. Im Falle bereits ausgeführter Leistungen können neben den gesetzlichen Ansprüchen Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich erbrachter Leistungen geltend gemacht werden.
2. Liefertermin und Lieferung: Angegebene Liefertermine sind keine Fixtermine, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Teillieferungen können von uns vorbehalten werden. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Unvorhersehbare Fabrikationshindernisse, besonders Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung und Rohstoffmangel berechtigen uns zur Hinausschiebung oder zur Aufhebung verbindlich übernommener Lieferverpflichtungen. Nachträgliche Änderungen, die sich auf Wunsch des Auftraggebers ergeben, werden gesondert in Rechnung gestellt und können die Lieferzeit entsprechend verlängern. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen auch durch Nachauftragnehmer ausführen zu lassen.
3. Lieferung von Geotextilien und Fasern: Alle Produkte unterliegen in Form, Qualität und Farbe produktionsbedingten Schwankungen, welche nicht der AN zu verantworten hat. Ein mit dem Angebot versandtes Handmuster kann von der gelieferten Ware in Farbe , Form und Materialbeschaffenheit abweichen. Eine Mängelrüge auf Grund von Abweichungen zwischen Muster und gelieferter Ware lehnen wird ausgeschlossen sofern die Materialwirkungsweise die gleiche ist. Reklamationen müssen innerhalb 5 Tagen nach Lieferungen beim AN mit ausführlicher Begründung schriftlich geltend gemacht werden. Frei Haus- Lieferungen verstehen sich bis Kante LKW. Europaletten sollen getauscht werden und werden bei Nichttausch mit € 10,25 + MwSt. als Pfand in Rechnung gestellt. Bei Warenlieferungen auf Einwegpaletten ist der AN nicht verpflichtet diese zurück zunehmen. Sollte die Abladestelle nicht anzufahren sein, werden dem AG die hierfür entstandenen Kosten zum marktüblichem Satz in Rechnung gestellt.
4. Haftung, Schadensersatz, Warenrücknahme: Bei Lieferverzug und Nichterfüllung haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit. Für den Fall der Nichtabnahme zum angegebenen Liefertermin beauftragt uns der AG die Ware auf seine Kosten und Gefahr aufzubewahren. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, ohne daß uns ein Verschulden trifft, sind wir berechtigt, die von uns entstandenen. Kosten zu berechnen ohne Nachweis, mindestens 2% des Nettoauftragwertes. Bei freiwilligen Warenrücknahmen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Rechnungsbetrages. Abschläge für Wertminderungen bei zurückgegebenen Produkten behalten wir uns vor. Waren, die speziell für den AG angefertigt wurden, nehmen wir grundsätzlich nicht zurück.
5. Zahlungsbedingungen: Soweit nichts anderes vereinbart wird, 2/3 der Auftragssumme als Anzahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung vom AG zu zahlen. Der Eingang dieser Zahlung ist gleichzeitig Beginn der vereinbarten Lieferzeit. Restzahlungen sind jeweils gemäß Zahlungsplan zu leisten. Zahlungen sind jeweils sofort per Verrechnungsscheck, bei Überweisungen ohne Abzüge innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Der AN ist berechtigt, jederzeit nach Vertragsabschluß vom Auftragsgeber Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des AG zu verlangen. Diese Sicherheit ist grundsätzlich in Form einer Bankbürgschaft durch den AG zu leisten. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in Höhe der zum Zeitpunkt üblichen Bankzinsen, mindestens jedoch 7% verlangt werden.
6. Abnahme: Bei Lieferung und Montage findet eine förmliche Abnahme statt, wenn dies von einer der Vertragsparteien innerhalb von 3 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung verlangt wird. Bei jeglicher Inbenutzungnahme gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt. Lieferungen ohne Montage gelten als abgenommen, wenn nicht spätestens innerhalb von einem Werktag nach Erhalt die Abnahme schriftlich per Telefax gegenüber dem AN verweigert wird. Eine Abnahme darf nur verweigert werden, wenn ein wesentlicher Mangel die Gebrauchsfähigkeit der Lieferung erheblich beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung auf den AN oder seine Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
7. Gewährleistung: Gewährleistungsansprüche des AG insgesamt oder bezüglich einzelner Teile sind grundsätzlich auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Den Vertragsparteien bleibt im Einzelfall vorbehalten bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder der Ersatzlieferung auf Verlangen des AN eine Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren. Sämtliche Mängel sind gegenüber dem AG schriftlich mitzuteilen. Dem AN muß die Möglichkeit eingeräumt werden, die Berechtigung der Mängelrüge zu prüfen. Die durch Trocknungsvorgänge hervorgerufene Schrumpfung von Hölzern bzw. die damit verbundene Bildung von Ritzen und Lücken ist von Natur aus unvermeidbar und wird nicht als Mangel anerkannt. Sind die Mängel-ansprüche berechtigt, so ist der AN zur Nachbesserung oder zur Lieferung eines einwandfreien Werkes verpflichtet. Nach Wahl des AN kann eine Minderung vereinbart werden. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Mängel beruhen auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des AN. Der AN ist zur Beseitigung von Mängel nicht verpflichtet, solange der AG seine Zahlungs-verpflichtungen nicht erfüllt hat. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 1 Jahr nach Abnahme. Schäden, die durch Äußere Einwirkungen entstehen, werden von der Gewährleistung nicht umfasst. So wird bei Schaden an einem Trenngitter keine Ersatzleistung gestellt, da die Haltbarkeit dessen maßgeblich von der Achtsamkeit des Betreibers abhängt. Wird eine Führanlage mit Schwachstrom auf Gittern geliefert, basiert dies nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG. Für Unfälle die daraus entstehen, übernimmt der AN keinerlei Haftung und Gewährleistung. Im Gewähr-leistungsumfang sind Teile und Arbeitszeit, nicht jedoch An- bzw. Abfahrt und Transportkosten eingeschlossen
8.Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen AN und dem AG Eigentum des AN. Die Be- und Verarbeitung der Lieferung erfolgt für den AN unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Bestellers. Bei Zahlungsverzug ist der AN nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Rücknahme berechtigt. Dabei anfallende Transport- und Montagekosten trägt der AG. Die Forderung auf Herausgabe gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort ist Lampertheim. Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenen Streitigkeiten ist Lampertheim. Wir behalten uns das Recht vor, am Sitz des AG zu klagen. Für die Auslegung des Vertrages ist allein deutsches Recht maßgebend.
10. Montage: Vor der Montage müssen für die Aufstellung notwendige Bedingungen und die Voraussetzung dafür geschaffen sein, daß unsere Anlagen reibungslos zur Einbaustelle transportiert werden können. In der Regel muß das Gelände und der Montageort mit einem Schwertransporter befahrbar sein. Insbesondere müssen alle Vorarbeiten der Monteure begonnen und ohne Unterbrechung und Behinderung, sowie ohne Gefährdung ihrer Sicherheit durchgeführt werden können. Bei Montage unserer Anlagen gehen wir grundsätzlich davon aus, daß der AG eine Baugenehmigung hat, soweit diese erforderlich ist. Für die Erstellung von Fundamenten ist der AG zuständig. Der AG stellt den Monteuren Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung. Verpackungsmaterialien sowie Abfallprodukte, die durch die Montage entstehen verbleiben beim AG. In der Regel werden die zur Montage notwendigen Ablade- und Aufbaugeräte wie Gabelstapler, Kran und Bagger Vorort angemietet und sind im Angebotspreis nicht enthalten, es sei denn es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Kosten im Angebotspreis enthalten sind. Sollten durch besondere Umstände, die der AN nicht zu verantworten hat Mehrzeiten entstehen, werden diese dem AG zu den üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt.